Hallo zusammen,
mit ist bewusst wie nervig das Thema ist. Und wie irrelevant, da sich wahrscheinlich mind. 95% aller Interessenten an einer Leistungssteigerung nicht dafür interessieren. Trotzdem ist es ein heikles Thema, das leider nirgends wirklich ausführlich und definitiv behandelt wird (zumindest hab ich die Stelle noch nicht gefunden).
Wie komme ich da jetzt drauf?
Drüben im Leistungssteigerung-Thread Alle Tuner - alle Leistungstufen (fortlaufend!) kam das Thema "Gutachten zur Leistungssteigerung vom Tuner" auf. Viele Tuner bieten für den 7R kein Gutachten an. Auf Rückfrage bei Wetterauer wurde mir sowie einem anderen User gesagt: "die Nachfrage nach Gutachten ist viel zu gering und der 7R noch viel zu selten, als das es Sinn machen würde, ein Gutachten anzubieten". Klarer Fall also: man fährt mit einer nicht eingetragenen Leistungssteigerung durch die Gegend, was natürlich strafbar ist. Genau so ist aber auch klar: bei einer einfachen Kontrolle wird wohl niemand die Leistungssteigerung entdecken.
Aber was ist z.B. bei einem schweren Verkehrsunfall mit Personenschaden? Hier werden die Fahrzeuge oft für genauere Untersuchungen einbehalten. Die Frage nach der Strafe für eine fehlende Eintragung ist hier das kleinste Problem, ebenfalls die Deckung der KFZ-Haftpflichtversicherung (die außer in wenigen Ausnahmen immer voll leistet). Wie sieht es aber mit der Kaskodeckung, also dem Versicherungschutz für das eigenen Fahrzeug aus?
In den dazugehörigen Versicherungsbedingungen (als Beispiel die der HUK und die der ERGO) findet sich (überraschenderweise) nichts zur Pflicht einer gültigen Betriebserlaubnis. Aber selbst wenn es darin stünde: erlischt durch eine nicht eingetragene Leistungssteigerung überhaupt die Betriebserlaubnis? Siehe hierzu die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), § 19 (2) http://www.gesetze-im-internet…_2012/BJNR067910012.html:
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
(...)
Ist einer dieser drei Folgen auf eine Leistungssteigerung anzuwenden? Ich meine nein..... der (nicht abgebildete) Rest des Paragraphen bezieht sich größtenteils nur auf Militär- und Polizeifahrzeuge.
Wie seht Ihr das?