Platzierung der Nummer

  • Hallo zusammen


    Bereits einige Male habe ich gesehen, dass die Nummer nicht am ursprünglichen Platz angebracht wird.


    Bei diesem Bild gehe ich jedoch davon aus, dass hier die Nummer nicht optimal angebracht wurde - sprich verdeckt diese hier nicht (oder zumindest einen Teil davon) den LLK?


    Ist die allenfalls verdeckte Fläche beim G7R als unwesentlich zu betrachten, oder sollte von einer solchen Platzierung besser abgesehen werden?


  • so ist das in D: (und ich meine mich zu erinnern, dass auch in der Schweiz ähnliche Richtlinien gelten...) Also gesetzwidrig.


    § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

    • bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,
    • bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und
    • bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.

    Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,

    • weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
    • mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein, soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) in der Fassung des Inkrafttretens vom 19.07.2011. Letzte Änderung durch: Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen vom 12. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36 S. 1378, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011).
  • Würde mein Kennzeichen oder sonstige "Accessoires" niemals im Anströmungsbereich des Kühlerpakets anbringen, schon gar nicht der Optik wegen.

    Nummer vor LLK wurde mal getestet bei einem glaube 6er GTI hat -20 PS gemacht! Niemals.


    Gruss Alain

    Ich liebe es Leute zu treffen die auch komplett dagegen sind! :thumbup: Das ist für mich einfach ein NO-GO!


    Aber egal wem ich dies erkläre, es möchte micht einfach keiner verstehen ?(

  • Mir war es zu schade, Löcher rein bohren zu lassen.

    Mir wäre es zu schade, mit weniger Leistung zu fahren, wie das Auto im Stande wäre. :P Wenn interessieren die Löcher? Die sieht man hinter dem Schild ja nicht.


    Verstehe ich irgendwie nicht.


    Gruss Alain

    Das Leben ist viel zu kurz, um ein serienmässiges Auto zu fahren!


    Cupra Formentor VZ5

  • Sehe ich wie Alain. Ich habe allerdings auch keine Löcher gebohrt, Klebeband läßt grüßen ;)


    Aber vor den Kühlern ? Für mich ein NoGo, fahre zwar Serie (einschl. LLK), aber ein künstliches selbstgemachtes Temperaturproblem kommt mir nicht ans Auto. Ist bei mir aber auch kein Showcar, sondern mein Daily Driver, der muß Sommer wie Winter jeden Tag ran und muß JEDEN Tag funktionieren, auch im Hochsommer.


    Gruß


    Marcus

    Please Note:
    No trees were destroyed in the sending of this contaminant free message.
    We do however concede, a significant number of electrons may have been inconvenienced. :/

    • Offizieller Beitrag

    Ich hab bei meinem auch das Kuchenblech entfernt und das Kennzeichen höher gesetzt, sodass der mittlere Lufteinlass kaum mehr vom Kennzeichen verdeckt wird.
    Serienmässig war das so montiert, dass das ganze Klimbim fast die halbe Höhe des Lufteinlasses verdeckt hat.


    Resultat waren ca. -2° mehr Zündwinkel, rausgefahren innerhalb einer Stunde, also unter gleichen Umgebungsbedingungen.
    Hier lässt sich zwar nur schwer sagen, was das leistungsmässig wirklich ausgemacht hat (es wird nicht viel gewesen sein), aber zumindest ein Unterschied war messbar.


    Ist aber natürlich nicht so krass, wie in der von @Alain verlinkten Situation am GTI, wo das AKZ ja wirklich einen sehr großen Teil des Lufteinlasses verdeckt.

  • Man sieht das hier sehr oft! In der Schweiz haben wir zwar relativ kleine Frontnummern, die meisten sind sich dass aber überhaupt nicht bewusst. Dafür dann eine Leistungssteigerung machen lassen. :D


    Gruss Alain

    Das Leben ist viel zu kurz, um ein serienmässiges Auto zu fahren!


    Cupra Formentor VZ5

  • Besten Dank für die zahlreichen Informationen. Wie @Alain ja bereits geschrieben hat sieht man dies bei uns in der Schweiz doch noch des öfteren.
    Aus meiner Perspektive sieht es halt schon sehr schick aus wenn das Nummernschild so positioniert ist.


    Aber einen Leistungsverlust nur der Optik wegen hin zu nehmen ist für mich ein ABSOLUTES NO-GO - da kommt halt alles hin wie eigentlich auch angedacht.
    Und da anscheinend ja noch zahlreiche § zum korrekten Anbringen des Bleches bestehen, ist ein abweichendes anbringen nur ein unnötiger Rennleitungs-Magnet.


    Wenn ich ja schon ein Auto mit 300PS kaufe, dann möchte ich auch alles in meiner Macht stehende unternehmen, damit ich die volle Leistung habe :thumbup:

  • Beim 120er Limit in der Schweiz stimmt das vermutlich sogar. Für deutsche Autobahnen wäre die Aussage aber schlicht falsch.


    IAT spuckt jeder OBD-Scanner aus. Damit lässt sich das recht gut abschätzen. Vermutlich erreicht man recht schnell 50°C oder mehr und die Maschine nimmt Zündundwinkel und Ladedruck zurück.


    Für mich spricht solche Befestigung immer Bände bzgl. technischer Ahnungslosigkeit des Besitzers.

    "typischer Landstraßenfahrer, Ortsausgang Vollgas..." :D
    (Frank Schwettmann, Gema Motorsport, nach Sichtung meiner Synchronringe)


    VW Golf R '15 :saint: & :evil:Audi TT RS '18
    Horses for Courses

  • Beim 120er Limit in der Schweiz stimmt das vermutlich sogar. Für deutsche Autobahnen wäre die Aussage aber schlicht falsch.


    IAT spuckt jeder OBD-Scanner aus. Damit lässt sich das recht gut abschätzen. Vermutlich erreicht man recht schnell 50°C oder mehr und die Maschine nimmt Zündundwinkel und Ladedruck zurück.


    Für mich spricht solche Befestigung immer Bände bzgl. technischer Ahnungslosigkeit des Besitzers.

    Klar, unsere läppischen 120 auf der Autobahn könnte man ja mal noch vernachlässigen.


    Wenn man aber unsere schönen Pässe mit in Betracht zieht, welche zumindest ich im Sommer des öfteren gerne sportlich erklimme, dann möchte ich auf jedenfall mit einer suboptimalen Platzierung meiner Nummer keine Leistung einbüssen. Auch wenn es nur einige wenige PS sein mögen, so habe ich mir doch kein 300PS Auto gekauft, um danach wegen einer optischen Spielerei nur mit <300PS rum zu gurken...

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